Regeln zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien
In der Erwachsenenbildung nutzen Kursleitende vielfältige Materialien, um die Lerninhalte zu veranschaulichen und den Unterricht abwechslungsreich zu gestalten. Dazu können auch urheberrechtlich geschützte Materialien gehören. Auf was dabei genau zu achten ist, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
1. Werke und Umfang
Es dürfen kleine Teile aus erschienenen Werken und Werke von geringem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden:
a) Als kleine Teile eines Werkes gelten maximal 15 % eines Werkes, jedoch nicht mehr als 25 Seiten. Zu erschienen Werken gehören bspw. für den Lehrgebrauch bestimmte Werke der Erwachsenenbildung, Pressebeiträge, Sachbücher, belletristische Werke, Filme (keine Lehrfilme) und Musikstücke.
b) Als Werke von geringem Umfang (mit Ausnahme von Werken für den Lehrgebrauch) gelten
- Druckwerke mit maximal 25 Seiten
- alle unverändert und in vollem Umfang reproduzierten Werke der Bildenden Kunst, Fotografien und sonstige Abbildungen wie Illustrationen, Comics oder Karikaturen,
- einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeit-schrift,
- sonstige Schriftwerke geringen Umfangs,
- vergriffene Werke sowie
- Filme und Musik mit maximal 5 Minuten.
2. Noten und Liedtexte
Die Vervielfältigung von Noten und Liedtexten ist nicht erlaubt. Das Verbreiten und öffentliche Zugänglichmachen ist im Umfang von max. 15 % / 25 Seiten möglich, Notenwerke von geringem Umfang mit max. 6 Seiten können auf diese Weise komplett genutzt werden. Bei anderen Nutzungsarten ist die Genehmigung bei der VG Musikedition einzuholen.
3. Häufigkeit
Pro Semester und Kurs darf ein Werk maximal in dem unter Ziffer 1 und 2 festgelegten Umfang vervielfältigt, verbreitet und veröffentlicht werden. Die Materialien dürfen nur zur Veranschau-lichung im Unterricht, nicht für Prüfzwecke, genutzt werden.
4. Nutzungsmöglichkeit
Kleine Teile aus Druckwerken sowie Werke von geringem Umfang, die ab 2005 erschienen sind, können im Umfang wie in Ziffer 1 und 2 beschrieben für den eigenen Unterrichtsgebrauch eingescannt und die so hergestellten Digitalisate für den eigenen Unterrichtsgebrauch vervielfältigt werden, indem die Digitalisate
a) ausgedruckt und an die Teilnehmenden verteilt werden (Achtung: keine Noten und Lied-texte),
b) an die Teilnehmenden per E-Mail für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unter-richtsvor- und -nachbereitung) weitergegeben werden oder
c) für die Teilnehmenden über PC, Whiteboard, Beamer und Dokumentenkamera wiederge-geben und im jeweils erforderlichen Umfang abgespeichert werden. Dabei ist auch das Abspeichern auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gestattet (PC, Whiteboard, iPad, Laptop, etc.). Zugriffe Dritter müssen durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert wer-den (Passwort etc.). Das Abspeichern auf passwortschützten Lernplattformen oder Cloud-Systemen ist ebenso erlaubt.
5. Änderung und Bearbeitung
Änderungen und Bearbeitungen der Werke oder Werkteile sind nicht gestattet. Ausnahmen: UrhG § 62 (4). Es ist stets deutlich die Quelle anzugeben.
6. Gesetz
Nachzulesen sind oben genannten Vorgaben im Urheberrechts-Wissengesellschafts-Gesetz § 60 a bis h, sowie § 62 bis 63a.
7. Musik in Bewegungskursen
Für die Nutzung von Musik in Bewegungskursen hat die KVHS Barnim einen gültigen GEMA-Vertrag.
Vervielfältigen = analoge und digitale Kopie
Verbreiten = analoge / digitale Kopie wird an Teilnehmende weitergegeben (z.B. Austeilen, E-Mail)
Öffentliches Zugänglichmachen = digitale Kopie / digitales Material wird im Internet zugänglich gemacht (z. B. Lern-plattform, Cloud), über Dokumentenkamera gezeigt