Gebührensatzung des Landkreises Barnim für die Kreisvolkshochschule (KVHS)
Aufgrund von § 131 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. 1, ber. [Nr. 38]) und § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31]) hat der Kreistag des Landkreises Barnim auf seiner Sitzung vom 12. März 2025 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
- Für die Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen der Kreisvolkshochschule und der Fortbildungsakademie im Präsenz-, Online- oder Hybrid-Format werden, im Rahmen dieser Satzung, Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind die verbindlich angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung sowie die jeweiligen institutionellen Auftraggebenden.
- Eine verbindliche Anmeldung im Sinne dieser Satzung ist die schriftliche oder mündliche Willenserklärung gegenüber der Kreisvolkshochschule oder der Fortbildungsakademie zur Teilnahme an einer Veranstaltung. Als verbindliche Anmeldung gelten auch die Eintragung in die Anwesenheitsliste der Kurse oder eine elektronisch übermittelte Anmeldung. Eine Anmeldung kann auch für eine dritte Person erfolgen. Diese ist der Kreisvolkshochschule namentlich zu benennen.
§ 2 – Höhe der Gebühren
- Die Gebühr im Kurssystem der Kreisvolkshochschule beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 3,50 €.
- Für Weiterbildungen der Fortbildungsakademie erfolgt eine Gebührenkalkulation auf Grundlage des Honorars der Kursleitung, ggf. weiterer Kosten, zzgl. 20 % Verwaltungsgebühr. Die Gebühr pro Teilnehmerin oder Teilnehmer beträgt ein Zehntel dieser Kosten. Weiterbildungen können auch kostenfrei angeboten werden.
- Auf der Grundlage von § 4 Absatz 22 (a) und (b) Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Bildungsangebote der Kreisvolkshochschule steuerfrei. Sofern Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen zu einer Umsatzsteuerpflicht führen, wird die Umsatzsteuer zusätzlich zu der jeweils geltenden Gebühr erhoben.
- Für Kurse, die im bundes- oder landesweiten Verbund mit anderen Volkshochschulen oder weiteren Bildungsträgern in Kooperation angeboten werden, kann die Berechnung der Gebühren als Festpreis erfolgen. Die der Kreisvolkshochschule aus der Kooperation entstehenden Kosten sollen durch die Gebühren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer refinanziert werden. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr der Kreisvolkshochschule kann bis zu 20 % betragen.
- Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter 5, kann die Veranstaltung/der Kurs durchgeführt werden, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die neu kalkulierte Gebühr akzeptieren. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des für einen Kurs mit 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu erhebenden Entgeltes, das anteilig umgelegt wird.
- Bildungsreisen werden ausschließlich kostendeckend durchgeführt.
- Für Kurse, bei denen neben den Kursgebühren zusätzliche Kosten anfallen, wie Materialkosten, Mietkosten für Fremdraumnutzung, sind diese als Selbstbeteiligungskosten von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu tragen. Der Anfall von Zusatzkosten ist bereits in der Ausschreibung des Kurses anzuzeigen, sodass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor Kursbeginn hiervon Kenntnis haben.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in laufende Kurse einsteigen, zahlen nur die ab Einstieg gebuchten Unterrichtsstunden. Ermäßigung ist entsprechend § 4 möglich.
- Die Gebühren für die Kursteilnahme können, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, ebenfalls durch Bildungsgutscheine, Bildungsschecks, Bildungsprämien o. Ä. abgegolten werden.
- Für Veranstaltungen und Kurse der Kreisvolkshochschule und der Fortbildungsakademie, die auf Anfrage einer Firma oder Institution angeboten und durchgeführt werden, wird eine Gesamtgebühr, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, festgelegt. Die Gebühr soll mindestens das Honorar der Kursleitung in Orientierung an VV Honorare MBJS zzgl. 20 % Verwaltungspauschale decken.
§ 3 – Teilnahmebescheinigungen
Eine Teilnahmebescheinigung erhält auf Anfrage, wer an mindestens 75 % der Unterrichtsstunden teilgenommen hat. Sie kann auch ausgestellt werden, wenn Teilnehmerinnen oder Teilnehmer weniger als 75 % der Unterrichtsstunden besucht haben. In diesem Fall ist die tatsächliche Anzahl der besuchten Unterrichtsstunden zu benennen. Die Gebühren sind in der Kursgebühr enthalten.
§ 4 – Ermäßigungen
- Eine Ermäßigung um 30 % der Gebühr für Fortbildungen im Kurssystem der Kreisvolkshochschule erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII sowie nach dem AsylBLG erhalten und Dozentinnen und Dozenten der Kreisvolkshochschule. Rentnerinnen und Rentnern wird unabhängig vom Einkommen eine Ermäßigung von 20% gewährt. Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden sowie Studentinnen und Studenten wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt. Die Kombination verschiedener Ermäßigungen ist ausgeschlossen.
- Der Antrag auf Gebührenermäßigung ist schriftlich bei der verbindlichen Anmeldung zu stellen und der entsprechende Nachweis ist beizulegen.
- In Fällen besonderer sozialer Härten kann die Ermäßigung mehr als die in (1) festgelegte Höhe betragen. Die Entscheidung darüber trifft die Leitung der Kreisvolkshochschule.
- Eine Ermäßigung wird nur dann gewährt, wenn die Kosten nicht von einem Dritten übernommen werden. Für Angebote der Fortbildungsakademie und Angebote für Firmen und Institutionen wird keine Ermäßigung gewährt.
- Als Ermäßigungsgrund gilt der Status bei der verbindlichen Anmeldung. Das nachträgliche Geltendmachen von Ermäßigungstatbeständen ist nicht möglich.
- Die Ermäßigung wird nur für Teilnahmegebühren gewährt, nicht für weitere kostendeckende Sachgebühren.
- Über gesonderte Ermäßigungen oder Rabatte in Verbindung mit Aktionen entscheidet die Leitung der Kreisvolkshochschule.
- Für eine Veranstaltung oder Kurse von grundlegender und/oder öffentlicher Bedeutung kann die Leitung der Kreisvolkshochschule die Gebühr um mehr als 30 % reduzieren oder diese kostenfrei anbieten.
- Belegen Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb von 6 Monaten mehrere Kurse der Kreisvolkshochschule, kann auf Antrag eine Ermäßigung in Höhe von 10 % für den zweiten und jeden weiteren Kurs gewährt werden. Dies trifft jedoch nur zu, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht unter eine andere Ermäßigungsregelung fällt. Bei der Festlegung des 6-Monats-Zeitraumes ist der letzte Kurstag eines vorhergehenden Kurses maßgeblich.
§ 5 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- Veranstaltungen werden in der Regel mit mindestens 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. Fortbildungsangebote der Kreisvolkshochschule für Firmen oder Institutionen und der Fortbildungsakademie können auch mit einer geringeren Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden.
- Sinkt die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter 5, können Kurse zusammengelegt oder geschlossen werden. Steigt die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer stark an, können Kurse geteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige pädagogische Fachkraft.
§ 6 Fälligkeit
Die Gebühr wird zu dem im Gebührenbescheid angegebenen Termin fällig. Gleichzeitig müssen Minderjährige eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung vorlegen.
§ 7 Rücktritt
- Verbindliche Anmeldungen im Kurssystem der Kreisvolkshochschule können von Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens zwei Wochen vor Kurs bzw. Veranstaltungsbeginn, schriftlich, persönlich oder telefonisch kostenfrei zurückgenommen werden. Für die Wahrung der Frist gilt der Eingang in der Kreisvolkshochschule.
- Stillschweigender Verzicht auf die Teilnahme oder nicht fristgerechte Abmeldung entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
- Stornierungen und Umbuchungen bei Fortbildungsangeboten für Firmen oder der Fortbildungsakademie sind ausschließlich in schriftlicher Form möglich. Rücktritt oder Nichtteilnahme müssen spätestens 4 Wochen vorher bekanntgegeben werden. Bei Rücktritt 4 bis 2 Wochen vor Beginn sind 25 % der berechneten Gesamtgebühren, bei Rücktritt 2 Wochen bis 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung sind 50 % und bei Rücktritt kürzer als 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung ist der Gesamtbetrag der berechneten Gebühren zu zahlen. Maßgeblich für die Gebührenberechnung im Falle des Rücktritts ist die Höhe des zu zahlenden Ausfallhonorars.
§ 8 Gebührenrückerstattung
- Gebühren werden in voller Höhe zurückgezahlt, wenn eine Veranstaltung/ein Kurs von Seiten der Kreisvolkshochschule oder der Fortbildungsakademie abgesagt werden muss.
- Wird ein Kurs teilweise oder vollständig aus Gründen, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin zu vertreten hat, nicht besucht, kann die Gebühr auf Antrag anteilig erhoben bzw. erstattet werden, wenn
(a) der Teilnehmer oder die Teilnehmerin gemäß § 7 fristgerecht zurücktreten,
(b) eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht mehr möglich ist,
(c) die Teilnahme am Kurs auf Grund eines Umzuges nicht mehr möglich ist (Meldebescheinigung),
(d) nachgewiesene geänderte Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse vorliegen,
(e) der Teilnehmer oder die Teilnehmerin den Wehr- oder Freiwilligendienst antritt.
Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nur, wenn der Antrag innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen des Erstattungsgrundes schriftlich bei der Kreisvolkshochschule gestellt wird. - Eine Rückzahlung der Gebühr an Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die den Besuch eines Kurses von sich aus vorzeitig abbrechen oder nicht teilnehmen ohne Vorliegen der vorher genannten Gründe, ist nicht möglich.
- Fallen, bedingt durch höhere Gewalt oder Nichtanwesenheit der Kursleitung, Unterrichtsstunden aus, so werden sie nach Möglichkeit nachgeholt. Anderenfalls wird die anteilige Gebühr erstattet.
§ 9 Sonderregelung
In besonderen Härtefällen kann die Leitung der Kreisvolkshochschule von den Regelungen dieser Satzung zu Gunsten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer abweichen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Barnim tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Barnim vom 26. Mai 2015 außer Kraft gesetzt.
Eberswalde, den 24. März 2025
gez. Daniel Kurth
Landrat des Landkreises Barnim
Die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Barnim gilt immer in der zurzeit gültigen Fassung. Eine Veränderung der Gebühren ist nicht ausgeschlossen.